Auch Wohnungslose sollen ihr Wahlrecht wahrnehmen können - Eintrag ins Wählerverzeichnis muss bis 1. September beantragt werden
Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oft nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis geführt. Um bei den kommenden Wahlen ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnung die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Dies muss bis zum 1. Sept. erfolgen!
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung ins Wählerverzeichnis kann im Wahlamt oder Bürgerbüro persönlich beantragt, aber auch schriftlich an das Wahlamt gerichtet werden. Diese Anträge müssen den vollen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die persönliche Unterschrift des Antragstellers aufweisen. Bis zum 1. Sept. 2013 kann ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. weist in einer Pressemitteilung daraufhin, dass auch Sammelanträge an das Wahlamt gestellt werden können. Solche Sammelanträge könnten mit Unterstützung von Beratungsstellen und anderen Hilfeeinrichtungen eingereicht werden. Sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Quelle: Stadt Magdeburg